Wiedergutmachung

Wiedergutmachen ist das überhaupt möglich? Wiedergutmachen ist das nicht ein verharmlosender Begriff im Kontext der Entschädigung von NS-Unrecht.

Bundesentschädigungsgesetz von 1953

Ein erster Versuch, die Prinzipien des Überleitungsvertrags in Bundesrecht umzusetzen, war das Bundesergänzungsgesetz (BErG) vom 1. Oktober 1953. Es traf eine bundeseinheitliche Regelung für die Entschädigung der an Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen erlittenen Einbußen. Allerdings waren nur deutsche Staatsangehörige antragsberechtigt, die zudem ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben mussten. In dem Gesetz wurde die Entschädigungssumme auf fünf Mark pro Tag „Freiheitsentzug“, der in einem KZ, Ghetto oder Zuchthaus verbracht wurde, festgelegt.

Bundesentschädigungsgesetz von 1956

Ein großzügiger ausgelegtes Bundesentschädigungsgesetz (BEG) vom 29. Juni 1956 erweiterte den Kreis der Personen und umfasste weitere Tatbestände, schloss allerdings Ansprüche von Personen mit Wohnsitz im Ausland weiterhin aus. Sowjetische Kriegsgefangene, Zwangsarbeiter, prominente Kommunisten, Roma, Sinti, Euthanasieopfer, Zwangssterilisierte, als „Asoziale“ verfolgte Jenische sowie Homosexuelle blieben unberücksichtigt.

Hier der vollständige Gesetzestext:

http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl156i0559.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl156031.pdf%27]__1425741909881

Nach 1965 wurde die Entschädigungsfrage von den folgenden Bundesregierungen als erledigt angesehen. Nach 1968 konnten keine Entschädigungsanträge mehr für politische oder rassische Verfolgung gestellt werden.
Familienfotos: Oma

Viktors Witwe, meine Urgroßmutter Alma Anna erhielt nie eine Entschädigung und musste als alte Frau von der Sozialhilfe leben. Hingegen Margot Freisler, die Witwe des Präsidenten des Volksgerichtshofs, Roland Freisler – der Viktor zum Tode verurteilt hat – beantragte 1974 eine stattliche Aufstockung ihrer Witwenrente bei den Münchner Sozialbehörden – die Begründung: Ihr verstorbener Mann wäre auf Grund seiner fachlichen Qualifikation im Erlebensfall nach dem Krieg vermutlich als Rechtsanwalt oder Beamter des höheren Dienstes tätig geworden.
Die Münchner Sozialbehörden geben dem Antrag statt und so erhält Margot Freisler einen Rentenzuschlag in Höhe von 400 DM. Das macht deutlich, wie sehr man bis in die 1980er Jahre die Aufarbeitung deutscher ( Justiz-)Geschichte bewusst versäumt hatte.

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