Letzte Woche interviewe ich Fritz Endemann, ehem. Vorsitzender Richter am Stuttgarter Verwaltungsgericht. Seit Jahren beschäftigt er sich mit der NS-Justiz.
Von ihm möchte ich wissen, ob eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht aussichtsreich ist. (zum Hintergrund siehe Strafunrechtspflege)
Seine Antwort: „Ich würde, nachdem ich die Entscheidungen gelesen haben, nicht raten auf dem juristischen Wege weiterzugehen, also etwa das Bundesverfassungsgericht einzuschalten, eine Verfassungsbeschwerde anzubringen, da das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlichen Fall negativ entschieden hat. Es stellen sich Zweifel ein, ob das NS Aufhebungsgesetz dem Einzelschicksal gerecht wird, somit gerecht ist”
Meine Frage: „ Welches Ziel hat der Gesetzgeber mit dem NS Aufhebungsgesetz eigentlich verfolgt?“
Fritz Endemann macht mich auf einen Passus in der Begründung des Gesetzes aufmerksam: „Der Rechtsfrieden soll wieder hergestellt werden….50 Jahre danach endlich der Schlussstrich unter eines der finsteren Kapitel der NS Strafjustiz gezogen werden… Das Wort Schlussstrich ist fatal, ist immer wieder in Gebrauch fast seit 1945. Als man anfing die Untaten des NS Regimes aufzuarbeiten, war auch gleich immer der Ruf da, nach dem Schlussstrich. Wenn ein Gesetzgeber hier vom Schlussstrich spricht, ist das fatal und disqualifiziert die Absicht des Gesetzes.
Die Mensch, die hier betroffen war, tritt überhaupt nicht in Erscheinung, von dem erfährt man dann gar nichts, man kennt nicht die Motive, man weiß nicht den Lebensgang. All das könnte nur in einer Einzelfallentscheidung zur Sprache gebracht werden. Aber so bleibt die Person stumm und kann nicht in Erscheinung treten. Das ist besonders schlimm, weil der Betroffene durch den Volksgerichtshof auch auf übelste Weise moralisch disqualifiziert wurde. Das bleibt jetzt so stehen, wird nicht revidiert. Von Wiederherstellung der Würde, von Rehabilitation kann keine Rede sein”
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