Wiedergutmachung Teil 2

Interview in der Bundesfinanzdirektion West in Köln, Abteilung Wiedergutmachung von NS-Unrecht – der einzigen Stelle weltweit, die noch Anträge von NS-Opfern oder deren Nachfahren entgegennimmt. Die Fragen: Werden heute noch Anträge gestellt? Von wem? Und was erwartet die Menschen, die dieses Procedere auf sich nehmen? Die Antwort erschüttert: Ja, es werden Anträge gestellt.  Überwiedend von sehr alten Frauen, die in Altersrsarmut leben. Ihnen wird die Beweislast aufgebürdet, dass sie z.B. eine Zwangssterilisation erlitten haben.

„Denn, was nicht bewiesen werden kann, wird auch nicht entschädigt“, so der zuständige Beamte.

Bundesfinanzdirektion

Die Geschichte des Rechts auf Entschädigung für Opfer von NS-Unrecht in Deutschland ist beschämend. Jahrzehntelang dauerte es, bis mehr und mehr Opfergruppen zum Kreis der Leistungsberechtigten gehörten. Hochbetagte wurden so erst kurz vor ihrem Tod zu Anspruchsberechtigten. Erst in den 1980er Jahren ist es gelungen, die Leistungen für NS-Opfer auf anderem Wege bescheiden auszubauen.

Das Bundesentschädigungsgesetz, BEG (1953) war ein Gesetz, das Diskriminierung festschrieb. Das BEG benachteiligte vor allem ausländische Verfolgte und verschiedene deutsche Verfolgtengruppen, wie Sinti und Roma, Kommunisten, Wehrdienstverweigerer, Homosexuelle, Zwangssterilisierte, vom NS-Erbgesundheitsgesetz Betroffene und so genannte Asoziale.
Das im kalten Krieg befindliche Nachkriegsdeutschland hat sich geweigert, überhaupt anzuerkennen, dass ganze Opfergruppen in Deutschland von der Entschädigung ausgeschlossen waren. Im Falle der kommunistischen Opfer war es ein ganz bewusstes Außenvorlassen, weil man diese Menschen einer Entschädigung nicht für würdig erachtete. Kommunisten gehörten während der Nazidiktatur zu den aktivsten Widerstandskämpfern. Der Bundestag schrieb in den 50er-Jahren nachträglich in das Entschädigungsgesetz, dass kommunistische NS-Opfer keinen Anspruch auf Entschädigung hätten.
 

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